Wenn Sie unverschuldet einen KFZ-Unfallschaden hatten, dann handelt es sich um einen Haftpflichtschaden, der somit von der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners reguliert werden muss.
Nach § 249 BGB haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Die Grundlage für diesen Schadenersatzanspruch bei Schadensfällen ist ein fundiertes und neutrales Gutachten, das zur Feststellung Ihrer Schadensersatzansprüche und insbesondere als Beweissicherung bei Rechtsstreitigkeiten notwendig ist.
Als Geschädigter können Sie bei uns ein Unfallgutachten für Ihr Fahrzeug erstellen lassen, das für Sie kostenlos ist. Als Bestandteil des Schadensersatzanspruches werden die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen bzw. Kfz-Gutachter direkt mit der Versicherung abgerechnet. Rufen Sie unsere KFZ-Gutachter in Berlin unverbindlich an.
Ein Kfz-Sachverständiger/KFZ-Gutachter ist ein unentbehrlicher Helfer nach einem Kfz-Unfallschaden. Der KFZ-Gutachter/KFZ-Sachverständige stellt den Schadensumfang fest und dokumentiert es im Gutachten als Beweissicherung und als Grundlage für die Regulierung durch die Versicherung des Unfallverursachers. Das Unfallgutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung des Sachverhaltes durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter /Kfz-Sachverständigen. Im Einzelnen schätzt ein Kfz-Sachverständiger/KFZ-Gutachter die Reparaturkosten, ermittelt den Fahrzeugwert, legt gegebenenfalls den Merkantilen Minderwert fest und schätzt den Restwert bei einem erheblichen Fahrzeugschaden.
Was steht mir als Schadensersatz zu nach einem unverschuldeten KFZ-Unfall ?
In Deutschland umfasst Ihr Anspruch bei einem unverschuldeten KFZ-Unfall gegenüber der haftenden Versicherung im Allgemeinen folgende Punkte:
Reparaturkosten: Die haftende Versicherung ist verpflichtet, die Reparaturkosten für die Schäden an Ihrem Fahrzeug zu übernehmen. Dies umfasst sowohl die Kosten für die Reparatur als auch für den Ersatz beschädigter Teile.
Nutzungsausfallentschädigung: Wenn Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht fahrbereit ist und sich in Reparatur befindet, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese Entschädigung deckt die Kosten für die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs oder anderer Transportmittel während der Reparaturzeit.
Wertminderung: Falls Ihr Fahrzeug trotz Reparatur einen Wertverlust aufgrund der Unfallschäden erleidet, haben Sie Anspruch auf eine Wertminderung. Dies entschädigt Sie für den Wertverlust Ihres Fahrzeugs auf dem Markt.
Schmerzensgeld: Wenn Sie bei dem Unfall Verletzungen erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies soll die physischen und psychischen Schmerzen sowie mögliche Beeinträchtigungen Ihrer Lebensqualität kompensieren.
Weitere Kosten: Darüber hinaus können Sie Anspruch auf Erstattung anderer Unfall-bezogener Kosten haben, wie z.B.
- Abschleppgebühren und Bergungskosten
- Gutachterkosten
- Arztrechnungen,
- Kosten für Medikamente oder
- Kosten für einen Rechtsanwalt
- An- und Abmeldekosten
- Schmerzensgeld
- Heilungskosten
- Verdienstausfall
- Aufwandspauschale
- Entsorgungskosten
- Gerichtskosten
- Kosten für Reparaturbestätigung
Bargeld statt Reparatur (Fiktive Abrechnung Ihres Schadensersatzanspruches)
Sie können sich die Schadenssumme (nach Gutachten) ausbezahlen lassen, wenn Sie die Reparatur in Eigenregie oder gar nicht vornehmen lassen.
Die Gutachterkosten richten sich nach der Schadenshöhe bzw. der Regulierungssumme.
Wenn Sie bei einem KFZ-Unfall unverschuldet sind:
Nach § 249 BGB haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei gehören die Kosten für ein Schadengutachten im Haftpflichtfall mit zum Schadensumfang. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, wenn Sie diesen zur Schadensregulierung hinzuziehen.
Vertrauen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ganz auf uns!
Wir ermitteln auch eine evtl. eingetretene Wertminderung sowie den Nutzungsausfall, so dass der gegnerischen Versicherung die vollständige Schadenssumme beziffert wird.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners benötigen Sie ein Unfallgutachten als Beweissicherung.
Wichtig hierbei ist, dass Sie eine Beweissicherung von einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen / Kfz-Gutachter durchführen lassen. Die gegnerische Versicherung ist jedoch daran interessiert, den Haftpflichtschaden in durch einen eigenen KFZ-Sachverständigen / Kfz-Gutachter beurteilen zu lassen, was nicht zu Ihrem Vorteil sein muss. Akzeptieren Sie keinen KFZ-Sachverständigen / Kfz-Gutachter, den Ihnen die Versicherung vermitteln will.
Suchen Sie als erstes das unverbindliche Gespräch mit einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen oder mit einem Anwalt Ihres Vertrauen und sprechen Sie mit ihm gemeinsam die notwendigen Schritte ab.
- Holen Sie erst unabhängigen Rat bei einem KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständiger ein. Informieren Sie Ihre und die gegnerische Versicherung erst später.
- Überlassen Sie die Abstimmung der gesamten Schadensregulierung keinem anderen als Ihrem Rechtsanwalt bzw. Ihrem KFZ-Sachverständigen und ggf. Ihrem Arzt.
- Unsere KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständiger stehen Ihnen für diese Fragen unverbindlich in Berlin und Umland zur Verfügung.
Von großem Vorteil kann es sein, wenn Sie schon am Unfallort die Ruhe bewahren und soviel wie möglich dokumentieren.
- Unfallstelle sichern und Verletzten helfen
- Es ist immer zu empfehlen, die Polizei hinzu zu ziehen, damit die Beweise gesichert werden. Machen Sie keine Vereinbarungen mit dem Unfallgegner, weil die Schäden auf dem ersten Blick als sehr gering erscheinen oder weil Sie oder der Unfallgegner eine Geldbuße fürchten.
- In den meisten Fällen muss man aufgrund der Verkehrssituation den Unfallort verändern, bevor die Polizei eintrifft. Machen Sie deshalb sofort Skizzen und Fotos vom Unfall. Eigene eigene Skizzen und Fotos sind oft später wichtig und hilfreich, auch wenn die Polizei den Unfall aufnimmt.
- Notieren Sie sich ferner die Daten aller Unfallbeteiligten:
- Kennzeichen von allen Fahrzeugen, die am Unfall und Vorgeschehen beteiligten waren
- Name und Anschrift von allen Fahrern und Mitfahrern
- Unfallort (genaue Adresse, Fahrtrichtung)
- wenn möglich, die Daten der Fahrzeughalter (Fahrzeugschein)
- Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners
Sie müssen am Unfallort keine Stellungnahme zum Unfallhergang abgeben. Diese Freiheit besteht nicht ohne Grund. Denn diese Stellungnahme sollte zumindest in einem schockfreien Zustand erfolgen.
Unterschreiben Sie daher niemals ein Schuldanerkenntnis.
Falls Sie Verbindung zur Versicherung des Unfallgegners haben sollten, lassen Sie sich von dieser nicht beeinflussen. Meistens wird eine schnelle Schadensregulierung zu versprechen, lassen Sie sich auf keinen Fall darauf ein. Etwaige Absprachen zur Unfallregulierung müssen nicht am Unfallort erfolgen und haben auf jeden Fall Zeit bis zum nächsten Tag.
Akzeptieren Sie von der Versicherung des Unfallgegners keine schnelle Abfindungszahlung.
Akzeptieren Sie keinen Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständiger der Versicherung des Unfallgegners und auch keine Werkstatt, die Ihnen von der Versicherung empfohlen wird.
Und vergessen Sie nicht, dass Sie das Recht haben, Ihren Schadensfall von unabhängiger Stelle beurteilen zu lassen, z. B. durch einen freien Kfz-Sachverständigen / Kfz-Gutachter Ihrer Wahl.
- ein Haftpflichtschaden vorliegt (Das ist dann der Fall, wenn Sie unverschuldet in einem Unfall verwickelt sind)
- und der Fahrzeugschaden voraussichtlich höher ist als 750 € (Diese Frage kann Ihnen Ihr Gutachter beantworten)
- oder wenn durch den Unfall Schäden zu vermuten sind, die nicht sichtbar sind (z.B. Lenkung, Achse, etc.). Auch diese Frage beantwortet Ihnen Ihr Sachverständiger.